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title: "§ 23 AtAV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/atav_2009/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atav_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 23 AtAV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Absatz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



ohne Genehmigung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 16 Satz 1 radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente verbringt,

2.



entgegen § 13 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 16 Satz 2, eine dort genannte Ausfertigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder die Erfüllung der dort genannten Verpflichtung nicht sicherstellt oder

3.



entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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— Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atav_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
