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title: "§ 21 AtAV — Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/atav_2009/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atav_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 21 AtAV — Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens

(1) Nach Abschluss des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens behält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ausfertigung 1 des einheitlichen Begleitscheins ein und sendet die Ausfertigungen 2 und 3 des einheitlichen Begleitscheins an den Antragsteller.

(2) Die einheitlichen Begleitscheine sind von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren.

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— Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atav_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
