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title: "§ 20 AtAV — Mitwirkung der Zollstellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/atav_2009/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/atav_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 20 AtAV — Mitwirkung der Zollstellen

Radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente sind bei der zuständigen Zollstelle unter Vorlage der in § 13 genannten Unterlagen anzumelden und auf Verlangen vorzuführen, wenn sie aus einem Drittland unmittelbar in das Inland oder aus dem Inland unmittelbar in ein Drittland verbracht werden.

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— Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/atav_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
