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title: "§ 50 ATA-OTA-G — Kenntnisprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ata-ota-g/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 50 ATA-OTA-G — Kenntnisprüfung

(1) Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung.

(2) Ist die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

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— Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
