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title: "§ 49 ATA-OTA-G — Eignungsprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ata-ota-g/49"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 49 ATA-OTA-G — Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf die wesentlichen Unterschiede, die zuvor bei der antragstellenden Person festgestellt worden sind.

(2) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.

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— Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
