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title: "§ 31 ATA-OTA-G — Überstunden und ihre Vergütung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ata-ota-g/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 31 ATA-OTA-G — Überstunden und ihre Vergütung

Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

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— Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
