---
title: "§ 13 ATA-OTA-G — Teile der Ausbildung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ata-ota-g/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 13 ATA-OTA-G — Teile der Ausbildung

(1) Die Ausbildung besteht aus

1.



theoretischem Unterricht,

2.



praktischem Unterricht und

3.



einer praktischen Ausbildung.

(2) Der zeitliche Anteil der Ausbildung unterteilt sich in

1.



mindestens 2 100 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts und

2.



mindestens 2 500 Stunden praktischer Ausbildung.

---

— Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
