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title: "Anlage 8 ATA-OTA-APrV — (zu § 50 Absatz 3)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ata-ota-aprv/anlage-8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Anlage 8 ATA-OTA-APrV — (zu § 50 Absatz 3)Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2327)



Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung







Name, Vorname



GeburtsdatumGeburtsort



 

erhält auf Grund des § 1 Absatz 1 – § 2 Absatz 1* des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

 

„______________________________________________“

 

zu führen.

Die Berufsqualifikation wurde auf Grundlage von



erworben.

Die auf dieser Grundlage erteilte Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung wurde am ____________________ erteilt.



Ort, Datum

 

 

(Siegel)

 



(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
