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title: "Anlage 2 ATA-OTA-APrV — (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1)Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ata-ota-aprv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Anlage 2 ATA-OTA-APrV — (zu § 4 Absatz 2 Nummer 1)Praktische Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2319)

Die praktische Ausbildung umfasst folgende Versorgungs- und Funktionsbereiche:



Stunden 

Berufsspezifischer Orientierungseinsatz80*

●Flexibel gestalteter Einsatz zu Beginn der Ausbildung bei der verantwortlichen Einrichtung der praktischen Ausbildung

Allgemeine Pflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen

●Anästhesie in der Viszeralchirurgie280 

●Anästhesie in der Unfallchirurgie oder Orthopädie280 

●Anästhesie in der Gynäkologie oder Urologie220 

●Anästhesie im ambulanten Kontext (Krankenhaus/Tagesklinik/Praxis)100 

●Aufwacheinheiten240 

Wahlpflichteinsätze in folgenden anästhesiologischen Einsatzbereichen400 

(davon mindestens 100 Stunden je Disziplin)

●Anästhesie in der Thoraxchirurgie

●Anästhesie in der Neurochirurgie

●Anästhesie in der HNO

●Anästhesie in der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie

●Anästhesie in der Augenchirurgie

●Anästhesie in der Gefäßchirurgie

●Anästhesie bei Kindern

●Anästhesie in der Geburtshilfe/Kreissaal (geburtshilfliche Anästhesie)

●Anästhesie in anderen Fachrichtungen

Pflichteinsätze in folgenden Funktions- und Versorgungsbereichen

●Pflegepraktikum120 

●zentrale Sterilgutversorgungsabteilung bzw. Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte80 

●Operationsdienst140 

●Schmerzambulanz/Schmerzdienst120 

●Notaufnahme und Ambulanz200 

●Interventionelle Funktionseinheiten (Endoskopie, Katheterlabore, etc.)160 

Stunden zur freien Verteilung80*

Stundenzahl insgesamt2 500 

      

* Berufsspezifischer Orientierungseinsatz fakultativ. Die gegebenenfalls freiwerdenden Stundenkontingente erhöhen entsprechend die Stunden zur freien Verteilung.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
