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title: "§ 55 ATA-OTA-APrV — Zweck der Eignungsprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ata-ota-aprv/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 55 ATA-OTA-APrV — Zweck der Eignungsprüfung

In der Eignungsprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
