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title: "§ 5 ATA-OTA-APrV — Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ata-ota-aprv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5 ATA-OTA-APrV — Dauer und Inhalt des Pflegepraktikums

(1) Das Pflegepraktikum in der praktischen Ausbildung nach § 15 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes muss einen Umfang von mindestens 120 Stunden umfassen.

(2) Das Pflegepraktikum vermittelt einen Überblick über die pflegerische Versorgung von Patientinnen und Patienten vor und nach anästhesiologischen oder operativen Eingriffen.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
