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title: "§ 49 ATA-OTA-APrV — Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ata-ota-aprv/49"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 49 ATA-OTA-APrV — Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 25, sind zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.

## Fußnoten

(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 56 Abs. 3 +++)

(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 67 Abs. 3 +++)

(+++ § 49: Zur Geltung vgl. § 94 +++)

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
