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title: "§ 100 ATA-OTA-APrV — Mündlicher Teil der Nachprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ata-ota-aprv/100"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 100 ATA-OTA-APrV — Mündlicher Teil der Nachprüfung

(1) Im mündlichen Teil der Nachprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz und über die personale Kompetenz, die zur Berufsausübung erforderlich ist, verfügt. Die personale Kompetenz schließt Sozialkompetenz und Kompetenz zu selbständigem Handeln mit ein.

(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf die folgenden Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3:

1.



„Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen“ (Kompetenzschwerpunkt 1),

2.



„Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen“ (Kompetenzschwerpunkt 2) und

3.



„Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten“ (Kompetenzschwerpunkt 5).

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ata-ota-aprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
