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title: "§ 83a AsylVfG 1992 — Unterrichtung der Ausländerbehörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/asylvfg_1992/83a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html"
updated: "2026-07-01T04:01:22+00:00"
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# § 83a AsylVfG 1992 — Unterrichtung der Ausländerbehörde

Das Gericht darf der Ausländerbehörde das Ergebnis eines Verfahrens formlos mitteilen. Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergebnis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum Gegenstand hat.

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— Asylgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
