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title: "§ 42 AsylG — Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/asylvfg_1992/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 42 AsylG — Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

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— Asylgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
