---
title: "§ 16 AsylbLG — Sofortzuschlag"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/asylblg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 16 AsylbLG — Sofortzuschlag

Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.

---

— Asylbewerberleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
