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title: "§ 1 ASGZustV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/asgzustv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asgzustv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1 ASGZustV

Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die personalbearbeitende Dienststelle tritt, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuständig ist.

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— Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz auf Dienststellen im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asgzustv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
