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title: "§ 6 ASG — Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/asg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 6 ASG — Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen

Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, in der Bundespolizei, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor. Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

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— Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
