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title: "§ 38 ASG — Rechtsverordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/asg/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 38 ASG — Rechtsverordnung

(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr und den verbündeten Streitkräften sowie bei Gesellschaften im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und bei sonstigen Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b, deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist, gelten § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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— Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
