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title: "§ 35 ASG — Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/asg/35"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 35 ASG — Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeit Weisungen erteilen. Es führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten. Sie werden ihr vom Bund erstattet.

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— Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
