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title: "§ 27 ASG — Rechtsweg"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/asg/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/asg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 27 ASG — Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen nach § 17 dieses Gesetzes.

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— Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/asg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
