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title: "§ 13 ASchulG — Übergangsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aschulg/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aschulg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 13 ASchulG — Übergangsregelung

(1) Die gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 zu vereinbarende Anzahl der erforderlichen Lehrkräfte darf für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 überschritten werden.

(2) Die Überschreitung ist durch eine Reduzierung der finanziellen Förderung nach § 12 auszugleichen. Dabei ist der Ausgleich nicht auf den einzelnen Schulträger, sondern auf alle Schulträger mit einem Anspruch auf finanzielle Förderung zu beziehen. Näheres regelt eine Verwaltungsvorschrift des Auswärtigen Amts.

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— Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aschulg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
