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title: "§ 10 ASchulG — Erstattung der finanziellen Förderung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aschulg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aschulg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 10 ASchulG — Erstattung der finanziellen Förderung

Der Bund kann die vollständige oder anteilige Erstattung der finanziellen Förderung verlangen,

1.



falls der Fördervertrag nach § 9 Absatz 2 fristlos gekündigt wurde oder

2.



soweit die Förderung vollständig oder teilweise nicht vertragsgemäß verwendet wurde.

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— Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aschulg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
