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title: "Art 2 ARSchiedsGAufhG — Gleichstellungsklausel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arschiedsgaufhg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arschiedsgaufhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Art 2 ARSchiedsGAufhG — Gleichstellungsklausel

Soweit in dem Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und in § 48 des Arbeitsgerichtsgesetzes die Zuständigkeit der Kreisgerichte begründet ist, treten in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern, in denen eine selbständige Arbeitsgerichtsbarkeit errichtet ist, an die Stelle der Kreisgerichte die Arbeitsgerichte.

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— Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arschiedsgaufhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
