Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts
- Ausfertigungsdatum:
- 06.06.1994
- Fundstelle:
- BGBl I 1994, 1170
- Stand:
- 20120625150919
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zweck des Gesetzes
§ 2Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3Arbeitszeit der Arbeitnehmer
§ 4Ruhepausen
§ 5Ruhezeit
§ 6Nacht- und Schichtarbeit
§ 7Abweichende Regelungen
§ 8Gefährliche Arbeiten
Dritter Abschnitt
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9Sonn- und Feiertagsruhe
§ 10Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 11Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 12Abweichende Regelungen
§ 13Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
Vierter Abschnitt
Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14Außergewöhnliche Fälle
§ 15Bewilligung, Ermächtigung
Fünfter Abschnitt
Durchführung des Gesetzes
§ 16Aushang und Arbeitszeitnachweise
§ 17Aufsichtsbehörde
Sechster Abschnitt
Sonderregelungen
§ 18Nichtanwendung des Gesetzes
§ 19Beschäftigung im öffentlichen Dienst
§ 20Beschäftigung in der Luftfahrt
§ 21Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
Siebter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22Bußgeldvorschriften
§ 23Strafvorschriften
Achter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 24Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
§ 25Übergangsvorschriften für Tarifverträge
§ 26Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen
Artikel 2
Änderung des Bundesurlaubsgesetzes
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Artikel 4
Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 5
Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 6
Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 7
Änderung des Bundesberggesetzes
Artikel 8
Änderung des Ladenschlußgesetzes
Artikel 9
Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes
Artikel 10
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 11
Änderung des Seemannsgesetzes
Artikel 12
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 13
Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie
Artikel 14
Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
Artikel 15
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien
Artikel 16
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 17
Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen
Unanwendbarkeit von Maßgaben
Inkrafttreten und Ablösung
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
-
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen
(1)
(2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahler freier Tage. Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre.
Unanwendbarkeit von Maßgaben
Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.
Inkrafttreten und Ablösung
Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
1. bis 22.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.