ArbZRG

Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts

Ausfertigungsdatum:
06.06.1994
Fundstelle:
BGBl I 1994, 1170
Stand:
20120625150919
Inhaltsübersicht

Artikel 1

 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  Erster Abschnitt

   Allgemeine Vorschriften

§ 1Zweck des Gesetzes

§ 2Begriffsbestimmungen

  Zweiter Abschnitt

   Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten

§ 3Arbeitszeit der Arbeitnehmer

§ 4Ruhepausen

§ 5Ruhezeit

§ 6Nacht- und Schichtarbeit

§ 7Abweichende Regelungen

§ 8Gefährliche Arbeiten

  Dritter Abschnitt

   Sonn- und Feiertagsruhe

§ 9Sonn- und Feiertagsruhe

§ 10Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

§ 11Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

§ 12Abweichende Regelungen

§ 13Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung

  Vierter Abschnitt

   Ausnahmen in besonderen Fällen

§ 14Außergewöhnliche Fälle

§ 15Bewilligung, Ermächtigung

  Fünfter Abschnitt

   Durchführung des Gesetzes

§ 16Aushang und Arbeitszeitnachweise

§ 17Aufsichtsbehörde

  Sechster Abschnitt

   Sonderregelungen

§ 18Nichtanwendung des Gesetzes

§ 19Beschäftigung im öffentlichen Dienst

§ 20Beschäftigung in der Luftfahrt

§ 21Beschäftigung in der Binnenschiffahrt

  Siebter Abschnitt

   Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 22Bußgeldvorschriften

§ 23Strafvorschriften

  Achter Abschnitt

   Schlußvorschriften

§ 24Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG

§ 25Übergangsvorschriften für Tarifverträge

§ 26Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen

Artikel 2

 Änderung des Bundesurlaubsgesetzes

Artikel 3

 Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 4

 Änderung des Soldatengesetzes

Artikel 5

 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 6

 Änderung des Gaststättengesetzes

Artikel 7

 Änderung des Bundesberggesetzes

Artikel 8

 Änderung des Ladenschlußgesetzes

Artikel 9

 Änderung des Bäckerarbeitszeitgesetzes

Artikel 10

 Änderung des Mutterschutzgesetzes

Artikel 11

 Änderung des Seemannsgesetzes

Artikel 12

 Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Artikel 13

 Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

Artikel 14

 Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie

Artikel 15

 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien

Artikel 16

 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 17

 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät

Artikel 18

 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 19

 Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen

Artikel 20

 Unanwendbarkeit von Maßgaben

Artikel 21

 Inkrafttreten und Ablösung

Art 1

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

-

Art 18

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Art 19

Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen

(1)

(2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahler freier Tage. Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre.

Art 20

Unanwendbarkeit von Maßgaben

Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.

Art 21

Inkrafttreten und Ablösung

Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

1. bis 22.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.