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title: "§ 20 ArbZG — Beschäftigung in der Luftfahrt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arbzg/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 20 ArbZG — Beschäftigung in der Luftfahrt

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.

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— Arbeitszeitgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
