---
title: "§ 4 ArbSchG — Allgemeine Grundsätze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arbschg/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 4 ArbSchG — Allgemeine Grundsätze

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

1.



Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

2.



Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

3.



bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;

4.



Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;

5.



individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;

6.



spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

7.



den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;

8.



mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

---

— Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
