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title: "§ 5 ArbPlSchG — Benachteiligungsverbot"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arbplschg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 5 ArbPlSchG — Benachteiligungsverbot

Einem Arbeitnehmer, der Grundwehrdienst leistet oder an einer Wehrübung teilnimmt, darf in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.

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— Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
