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title: "§ 45 ArbnErfG — Durchführungsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arbnerfg/45"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 45 ArbnErfG — Durchführungsbestimmungen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann es bestimmen,

1.



welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;

2.



wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.

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— Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
