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title: "§ 32 ArbnErfG — Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arbnerfg/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 32 ArbnErfG — Antrag auf Erweiterung der Schiedsstelle

Der Antrag auf Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ist von demjenigen, der die Schiedsstelle anruft, zugleich mit der Anrufung (§ 31 Abs. 1), von dem anderen Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des die Anrufung enthaltenden Antrags (§ 31 Abs. 2) zu stellen.

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— Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
