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title: "§ 22 ArbnErfG — Unabdingbarkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arbnerfg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 22 ArbnErfG — Unabdingbarkeit

Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.

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— Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
