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title: "Anlage 2 ArbMDFAngAusbV — (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arbmdfangausbv/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbmdfangausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# Anlage 2 ArbMDFAngAusbV — (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1213 - 1215)

– Zeitliche Gliederung –

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2



Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,

Abschnitt B Nummer2.4Informations- und Kommunikationssysteme,

Abschnitt A Nummer3.1Anliegensteuerungzu vermitteln.Erstes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2



Abschnitt B Nummer1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nummer1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

Abschnitt B Nummer1.6Umweltschutz und nachhaltiges Handeln,

Abschnitt B Nummer2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d, zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2



Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer1.2Klärung des Kundenanliegens,

Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c,

Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel a,

Abschnitt B Nummer1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d,

Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,

Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a,

Abschnitt B Nummer2.5Datenschutz und Datensicherheitzu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2



Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nummer3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b,

Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,

in Verbindung mit

Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel d,zu vermitteln.Zweites Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2



Abschnitt A Nummer4.1Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c,

Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel b,

Abschnitt B Nummer1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e,

Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e,

Abschnitt B Nummer2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition

Abschnitt A Nummer1.2Klärung des Kundenanliegensfortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2



Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e,

Abschnitt B Nummer1.3Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d,

Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2



Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e,

Abschnitt A Nummer1.3Konfliktmanagement,

Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g,

Abschnitt A Nummer3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d,

Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,

Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel d,fortzuführen.Drittes Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2



Abschnitt A Nummer4.1Personalsachbearbeitung, Lernziel d,

Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziele d und e,

Abschnitt B Nummer1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c,

Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f,

Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus

Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikationfortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2



Abschnitt B Nummer1.3Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b,

Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer1.3Konfliktmanagement,

Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration,

Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichsfortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2



Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel h,

Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g,

Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,

Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel c,fortzuführen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbmdfangausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
