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title: "§ 91 ArbGG — Entscheidung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arbgg/91"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 91 ArbGG — Entscheidung

(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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— Arbeitsgerichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
