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title: "§ 42 ArbGG — Bundesrichter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arbgg/42"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 42 ArbGG — Bundesrichter

(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.

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— Arbeitsgerichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
