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title: "§ 30 ArbGG — Besetzung der Fachkammern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arbgg/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 30 ArbGG — Besetzung der Fachkammern

Die ehrenamtlichen Richter einer Fachkammer sollen aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen werden, für die die Fachkammer gebildet ist. Werden für Streitigkeiten der in § 22 Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Angestellten Fachkammern gebildet, so dürfen ihnen diese Angestellten nicht als ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber angehören. Wird die Zuständigkeit einer Fachkammer gemäß § 17 Abs. 2 erstreckt, so sollen die ehrenamtlichen Richter dieser Kammer aus den Bezirken derjenigen Arbeitsgerichte berufen werden, für deren Bezirke die Fachkammer zuständig ist.

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— Arbeitsgerichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
