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title: "§ 107 ArbGG — Vergleich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/arbgg/107"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 107 ArbGG — Vergleich

Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.

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— Arbeitsgerichtsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
