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title: "§ 28 ApoG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/apog/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/apog/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 28 ApoG

(1) Bei verpachteten Apotheken gilt die dem Pächter verliehene Betriebserlaubnis oder die Bestätigung als Pächter als Erlaubnis nach § 1.

(2) Am 1. Mai 1960 bestehende Verträge über die Verpachtung oder Verwaltung einer Apotheke, die den §§ 9 und 13 nicht entsprechen, bleiben bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in Kraft, wenn sie nicht zu einem früheren Zeitpunkt ihre Gültigkeit verlieren.

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— Gesetz über das Apothekenwesen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/apog/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
