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title: "§ 1 APMAG — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/apmag/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/apmag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1 APMAG — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.



Übereinkommen: das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997;

2.



Mission: die nach Artikel 8 des Übereinkommens mit der Durchführung einer Tatsachenermittlung beauftragte Mission;

3.



Ermittlungsauftrag: der der Mission nach Artikel 8 des Übereinkommens von der Staatenkonferenz erteilte Auftrag zur Tatsachenermittlung;

4.



Ermittlungsstätte: Grundstücke oder Räume in dem Gebiet, in dem eine Tatsachenermittlung nach Artikel 8 des Übereinkommens durchgeführt wird;

5.



Verpflichteter: jede natürliche oder juristische Person, die Adressat von Duldungs- und Mitwirkungsverpflichtungen nach den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes ist.

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— Ausführungsgesetz zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/apmag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
