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title: "§ 4 APASGebV — Gebührenermäßigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/apasgebv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/apasgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 4 APASGebV — Gebührenermäßigung

Hat das Gesamthonorar der Praxis, das mit gesetzlichen Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erzielt worden ist, im Vorjahr weniger als 150 000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 25 Prozent ermäßigt. Hat das Gesamthonorar nach Satz 1 im Vorjahr weniger als 50 000 Euro betragen, werden die Gebühren nach den Nummern 1 und 9 der Anlage um 50 Prozent ermäßigt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.

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— Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/apasgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
