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title: "§ 2 APASGebV — Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/apasgebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/apasgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 2 APASGebV — Gebühren und Auslagen

(1) Die Gebühren werden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen und dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben.

(2) Auslagen werden nach Maßgabe der § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Darüber hinaus sind Auslagen zu erheben für

1.



Kosten für die Einholung von Gutachten sachverständiger Dritter und

2.



Kosten durch Dienstreisen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

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— Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/apasgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
