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title: "§ 1 APASGebV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/apasgebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/apasgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 1 APASGebV — Anwendungsbereich

Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Abschlussprüferaufsichtsstelle) erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Wirtschaftsprüferordnung Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.

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— Verordnung über Gebühren der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/apasgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
