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title: "§ 28 EGAO — Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aoeg_1977/28"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 28 EGAO — Elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten

*Gliederung:* Art 97

(1) § 87a Absatz 7 und 8, die §§ 122a und 169 Absatz 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 erlassen worden sind. § 8 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind. Abweichend von Satz 1 ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen worden sind.

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— Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
