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title: "§ 25 EGAO — Erteilung einer verbindlichen Auskunft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aoeg_1977/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 25 EGAO — Erteilung einer verbindlichen Auskunft

*Gliederung:* Art 97

(1) § 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 4. November 2011 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.

(2) § 89 Absatz 2 Satz 4 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden. § 89 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 22. Juli 2016 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangene Anträge auf Erteilung einer einheitlichen verbindlichen Auskunft anzuwenden.

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— Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
