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title: "§ 19a EGAO — Aufbewahrungsfristen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aoeg_1977/19a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 19a EGAO — Aufbewahrungsfristen

*Gliederung:* Art 97

(1)§ 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3816) gilt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 der Abgabenordnung in der bis zum 23. Dezember 1998 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. § 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.

(2) § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist.

(3) Bei Steuerpflichtigen, die

1.



Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes,

2.



der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder

3.



Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung abweichend von Absatz 2 anzuwenden.

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— Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
