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title: "§ 17a EGAO — Kosten der Vollstreckung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/aoeg_1977/17a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 17a EGAO — Kosten der Vollstreckung

*Gliederung:* Art 97

Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.

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— Einführungsgesetz zur Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
