---
title: "§ 7 AO — Amtsträger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ao_1977/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
---

# § 7 AO — Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1.



Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

2.



in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

3.



sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

---

— Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
