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title: "§ 381 AO — Verbrauchsteuergefährdung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ao_1977/381"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 381 AO — Verbrauchsteuergefährdung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen

1.



über die zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,

2.



über Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder über Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen für solche Erzeugnisse oder Waren oder

3.



über den Verbrauch unversteuerter Waren in den Freihäfenzuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

## Fußnoten

(+++ § 381 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 20 AOEG 1977 +++)

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— Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
