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title: "§ 261 AO — Niederschlagung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ao_1977/261"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 261 AO — Niederschlagung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

1.



die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder

2.



die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

## Fußnoten

(+++ § 261: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)

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— Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
