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title: "§ 7 V zu § 180 Abs. 2 AO — Außenprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ao1977_180abs2v/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ao1977_180abs2v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 7 V zu § 180 Abs. 2 AO — Außenprüfung

(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.

(2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll.

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— Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao1977_180abs2v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
