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title: "§ 2 V zu § 180 Abs. 2 AO — Örtliche Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ao1977_180abs2v/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ao1977_180abs2v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:35+00:00"
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# § 2 V zu § 180 Abs. 2 AO — Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung. Die Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gelten als gewerblicher Betrieb im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Für Feststellungen in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen und Vermögen des Erklärungspflichtigen zuständig ist.

(3) Feststellungen nach § 1 Abs. 2 hat das für die Feststellungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zuständige Finanzamt zu treffen.

(4) § 18 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

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— Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ao1977_180abs2v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
